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Auf Grund der §§ 2 und 5, Abs. 1, Satz 1, der Gemeindeordnung Land Sachsen Anhalt vom 05.10.1993 (GVBL S. 568) und der §§ 1 und 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt vom 06.07.1994 (GVBL S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes vom 29. März 2001 (GVBL. Nr. 35/94 S. 790) hat der Stadtrat der Stadt Halberstadt auf seiner Sitzung vom 22.02.2007 die 1. Neufassung der Satzung zur Errichtung einer Feuerwehr in der Stadt Halberstadt beschlossen:
1. Die Freiwillige Feuerwehr Halberstadt ist eine Einrichtung der Stadt Halberstadt. Sie besteht aus den Ortsfeuerwehren und der Hauptberuflichen Wachbereitschaft.
2. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Stadt Halberstadt nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz obliegenden Aufgaben. Sie kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht.
3. Die Einzelheiten über die Zusammenarbeit zwischen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Kräften der Freiwilligen Feuerwehr werden durch eine gemeinsame Dienstanweisung geregelt.
1. Der Stadtwehrleiter leitet die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Halberstadt. Er ist im Dienst der Vorgesetzte ihrer ehrenamtlichen Mitglieder. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat er die gemeinsame Dienstanweisung zu beachten.
2. Der Stadtwehrleiter wird im Verhinderungsfall in allen Dienstobliegenheiten durch einen Ortswehrleiter vertreten.
3. Der Stadtwehrleiter kann nicht gleichzeitig Leiter einer Ortsfeuerwehr der Stadt Halberstadt sein.
4. Der Stadtwehrleiter wird durch die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter, sowie den Abteilungsleiter Feuerwehr und den Leiter der Hauptberuflichen Wachbereitschaft vorgeschlagen (sollte sich der Abteilungsleiter oder der Leiter der Hauptberuflichen Wachbereitschaft für die Funktion Stadtwehrleiter bewerben, erfolgt die Wahl eines Vertreters durch die Hauptberuflichen Angehörigen); durch den Träger der Feuerwehr erfolgt die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von sechs Jahren.
1. Der Ortswehrleiter leitet die Ortsfeuerwehr. Er ist im Dienst der Vorgesetzte ihrer ehrenamtlichen Mitglieder. Im Einzelnen regeln sich seine Aufgaben nach der Dienstanweisung.
2. Der Ortswehrleiter wird im Verhinderungsfall in allen seinen Dienstobliegenheiten durch seinen Stellvertreter vertreten.
3. Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter werden durch die im Einsatzdienst stehenden Mitglieder der Ortsfeuerwehr vorgeschlagen; durch den Träger der Feuerwehr erfolgt die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von sechs Jahren.
1. Auf Vorschlag des Ortswehrleiters kann jedem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch die Stadt Halberstadt eine Funktion übertragen und der damit verbundene Dienstgrad verliehen werden, wenn eine entsprechende Funktion zu besetzen ist. sowie Eignung und Befähigung nach der Laufbahnverordnung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren vorliegt. Ab der Funktion Gruppenführer ist vor Übertragung der jeweiligen Funktion die Aufsichtsbehörde anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung einer Funktion oder Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht. Stellvertretende haben die Voraussetzungen wie die zu Vertretenden zu erbringen.
2. Liegt die Befähigung für die Ausübung einer Funktion nicht vor, ist die Wahrnehmung einer Funktion für längstens zwei Jahre zulässig. Voraussetzung ist, dass die Befähigung für die nächstniedrigere Ebene vorliegt und diese Funktion auch übertragen wurde. Satz 1 gilt nicht für die Funktion Truppmann.
3. Die Führer von taktischen Einheiten der Hauptberuflichen Wachbereitschaft werden durch den Abteilungsleiter Feuerwehr bestellt.
Das Stadtkommando besteht aus dem Stadtwehrleiter als Leiter, den Ortswehrleitern, dem Fachbereichsleiter für das Feuerlöschwesen, dem Abteilungsleiter Feuerwehr, dem Leiter der Hauptberuflichen Wachbereitschaft, dem Stadtjugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung. Als Beisitzer gehören dem Stadtkommando ein Schriftführer und ein Sicherheitsbeauftragter an. Der Sicherheitsbeauftragte und der Schriftführer werden vom Stadtwehrleiter auf Vorschlag des Stadtkommandos für die Dauer von 6 Jahren bestellt.
1. Das Stadtkommando unterstützt den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm nach der Dienstanweisung obliegen.
2. Das Stadtkommando wird vom Stadtwehrleiter bei Bedarf einberufen. Er hat es einzuberufen, wenn der Ordnungsausschuss, der Oberbürgermeister oder mehr als die Hälfte der Kommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Beschlüsse des Stadtkommandos werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das Stadtkommando ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Ist das Stadtkommando nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von drei Tagen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden; das Stadtkommando ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es wird offen abgestimmt, so weit das Stadtkommando nichts anderes beschließt.
4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Stadtwehrleiter und dem Schriftführer unterzeichnet, allen Angehörigen des Stadtkommandos zugestellt wird. Die Einladung zur Stadtkommandositzung ist spätestens 10 Tage vor Beginn der nächsten Sitzung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zu übermitteln.
1. Die Mitgliederversammlung wird auf Ortsebene vom Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Feuer-, Ordnungs- und Sicherheitsausschuss, der Oberbürgermeister, der Stadtwehrleiter oder ein Drittel der Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt in den in dieser Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, so weit dafür nicht der Stadtwehrleiter, der Ortswehrleiter, das Stadtkommando im Rahmen dieser Satzung zuständig ist.
Insbesondere obliegt ihr:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Stadtkommandos.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Ortswehrleiter geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung sowie die Mitglieder der Jugendfeuerwehr haben lediglich beratende Stimme.
5. Zu den Mitgliederversammlungen ist der Stadtwehrleiter einzuladen. Er hat jedoch nur in der Ortsfeuerwehr, in der er Mitglied ist, Stimmrecht. Im Übrigen nimmt er lediglich mit beratender Stimme an der Versammlung teil. Gegen Beschlüsse, die wesentliche Interessen der Feuerwehr verletzen, hat er und der Ortswehrleiter jeder für sich ein Einspruchsrecht. Über die Angelegenheit ist dann im Stadtkommando abschließend zu beraten.
6. Es wird offen abgestimmt, so weit die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortswehrleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Stadtwehrleiter und dem Fachbereichsleiter für das Feuerlöschwesen zuzuarbeiten.
1. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Halberstadt ist schriftlich bei der Stadt Halberstadt zu beantragen. Bewerber, die um Aufnahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr ersuchen, müssen die Feuerwehrdiensttauglichkeit besitzen. Feuerwehrdiensttauglich ist, wer den körperlichen und geistigen Anforderungen des aktiven Feuerwehrdienstes gewachsen ist. Die Feuerwehrdiensttauglichkeit wird durch Arbeitsmediziner festgestellt. Während der Zeit der Mitgliedschaft hat der Bewerber über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Einsatzdienst in der Freiwilligen Feuerwehr Halberstadt haben, den Leiter der Abteilung Feuerwehr zu informieren. Über die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entscheidet der Leiter der Abteilung Feuerwehr. Vor der Entscheidung ist dem Ortswehrleiter Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
2. Bewerber können nach Vollendung des 16.Lebensjahres und dem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters und nach Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr Halberstadt mit der Ausbildung zum Truppmann beginnen. Für Bewerber, die Mitglied der Jugendfeuerwehr sind, können Ausbildungsabschnitte, die mit den Inhalten der Feuerwehrdienstvorschrift 2/2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr , Musterausbildungspläne, Ziffer 2.1. - übereinstimmen, angerechnet werden.
3. Im Falle eines Zuzuges in die Stadt Halberstadt können einem Bewerber, der nachweislich bereits einer Feuerwehr seines früheren Wohnortes oder einer Werkfeuerwehr angehört hat, nach seiner Aufnahme, bereits vorhandene Qualifikationen anerkannt werden.
1. Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung im Sinne dieser Satzung sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Halberstadt, die nicht im Einsatzdienst stehen. Entgegen den Bestimmungen für die im Einsatzdienst stehenden Mitglieder der Feuerwehr, finden die Altersgrenzen für die Mitglieder keine Anwendung.
2. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen aus ihren Reihen einen Leiter auf die Dauer von 3 Jahren.
3. Feuerwehrmänner aller Dienstgrade und sonstige Einwohner der Stadt Halberstadt, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz erworben haben, können auf Vorschlag des Stadtkommandos durch die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehren zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft gilt für den gesamten Bereich der Stadt Halberstadt.
Kinder und Jugendliche aus der Stadt Halberstadt im Alter von 10 bis 18 Jahren können Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden. Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr erfolgt durch den Ortsjugendfeuerwehrwart. Der Ortswehrleiter ist über die Aufnahme zu informieren.
Kinder aus der Stadt Halberstadt im Alter von 6 bis 10 Jahren können Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden. Die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr erfolgt durch den Ortsjugendfeuerwehrwart. Der Ortswehrleiter ist über die Aufnahme zu informieren.
1. Die im Einsatzdienst stehenden Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen.
2. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die eine laufbahngemäße Funktion bekleiden, sind von der Stadt Halberstadt mit Feuerwehr-Dienstuniform und
für den Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsdienst mit Feuerwehr-Einsatzbekleidung gemäß der Verordnung über die Dienstkleidung der
Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren (DienstklVO-FF) auszustatten. Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind von der Stadt Halberstadt mit
Jugendfeuerwehr-Schutzkleidung gemäß DienstklVO-FF auszustatten.
Jedes Mitglied hat die ihm von der Stadt Halberstadt überlassenen
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten, kann die Stadt Halberstadt den Ersatz
des entstandenen Schadens verlangen. Die Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.
3. Die Mitglieder sind gegen Unfall im Feuerwehrdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die "Unfallvorschriften für Feuerwehren" genau zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden - über den Ortswehrleiter der Stadt Halberstadt (Abteilung Feuerwehr) zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Brandschutz- und Hilfeleistungsdienst zurückzuführen sind.
4. Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Pkt. 3, entsprechend.
5. Die freiwilligen und hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr Halberstadt, müssen sich durch ihr Verhalten außer Dienst der Ehre würdig erweisen, Angehöriger der Feuerwehr zu sein.
Der Stadt- und die Ortswehrleiter erhalten, falls diese Aufgaben ehrenamtlich erfüllt werden, eine monatliche Aufwandsentschädigung von:
| Stadtwehrleiter Halberstadt | 125,00 € |
| Ortswehrleiter Halberstadt | 100,00 € |
| Ortswehrleiter Emersleben | 75,00 € |
|
Ortswehrleiter Klein Quenstedt | 75,00 € |
Der Stadt- und die Ortsjugendfeuerwehrwarte sowie der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von:
| Stadtjugendfeuerwehrwart | 80,00 € |
| Ortsjugendfeuerwehrwart | 50,00 € |
|
Leiter der Alters- und Ehrenabteilung | 30,00 € |
1. Notwendige bare Auslagen für die büromäßige Erledigung der laufenden Dienstgeschäfte sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Im Falle der Verhinderung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 2 Wochen, kann dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe gewährt werden.
2. Den im Einsatzdienst stehenden Mitgliedern wird für jeden Einsatz, an dem sie teilgenommen haben, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 6,00 € gewährt. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle Kosten, wie die Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen, Reinigungskosten für Bekleidung usw. abgegolten. Versicherungsrechtliche Ansprüche sowie Verdienstausfallentschädigungen bleiben hiervon unberührt.
3. Für die Angehörigen der Hauptberuflichen Wachbereitschaft, die in ihrer Freizeit zum Einsatz gerufen werden, gilt Abs. 2 ebenso.
Die Verleihung eines nächsthöheren Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehren bis zum Dienstgrad "Hauptfeuerwehrmann" vollzieht der Ortswehrleiter. Die Verleihung vom Dienstgrad "Löschmeister" an aufwärts vollzieht der Stadtwehrleiter. Die Festlegungen der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren gelten entsprechend.
(1) Gründe für das Ausscheiden sind:
1. Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Einsatzdienst,
2. Vollendung des 65.Lebensjahres,
3. Ausscheiden aus dem Einsatzdienst auf eigenem Wunsch,
4. Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr auf eigenem Wunsch,
5. Ausschluss.
(2) Wer aus dem Einsatzdienst aus den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen ausscheidet, kann Mitglied in der Alters- und Ehrenabteilung werden und den zuletzt verliehenen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") weiterführen.
(3) Ein Ausschluss kann vorgenommen werden:
1. bei rechtskräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat,
2. bei fortgesetzter nachlässiger Dienstdurchführung,
3. bei erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr.
(4) Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch die Stadt Halberstadt. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zu geben, vorher schriftlich oder mündlich zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist vor dem Ausschluss anzuhören.
(5) Beamtenrechtliche Vorschriften werden hiervon nicht berührt.
(6) Im Einsatzdienst tätige Mitglieder können auf eigenen Antrag oder bei Vorliegen weiterer Gründe von ihrer Funktion abberufen werden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
Diese Änderung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Halberstadt, den 23.02.07
Andreas Henke
Oberbürgermeister