Gebührensatzung

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1.Änderung der Neufassung zur Satzung über die Erhebung von Entgelten und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr Halberstadt vom 14.12.2000

Auf Grund der §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und 35 der Gemeindeordnung vom 5.Oktober 1993 (GVBL S. 255) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1; 22 Abs. 3 des Brandschutz - und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.07.1994, geändert durch Gesetz vom 01.03.2001, in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. 06. 1991 (GVBL LSA Nr. 12, S. 105) hat der Stadtrat der Stadt Halberstadt in seiner Sitzung am 09.07.2003 über die Erhebung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Halberstadt beschlossen:


§ 1
Gebührenanspruch

1. Die Leistungen der Feuerwehr gemäß § 1 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Sachsen-Anhalt sind unentgeltlich, so weit im Abs. 2 dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Stadt Halberstadt verlangt nach Maßgabe dieser Satzung und des Kostentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist, Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr und der auf Anforderung hilfeleistenden Feuerwehren anderer Gemeinden:

a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,

b) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

c) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. 02. 1980 (BGBl. I, S. 1550) oder gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 22. 07. 1985 (BGBL I S. 1550) oder § 19 g Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz vom 23. 09. 1986 (BGBL. I, S. 1529) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,

d) von Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gütern gem. Buchstabe c entstanden ist, so weit es sich nicht um Brände handelt.

e) für die zeitweilige Überlassung von Geräten der Feuerwehr,

f) für die Gestellung von Sicherheitswachen für den vorbeugenden Brandschutz sowie brandschutztechnische Abnahmen,

g) vom Betreiber einer privaten Feuermeldeanlage, wenn durch diese ein Fehlalarm ausgelöst wird oder wenn die Auslösung des Fehlalarms durch die Nutzung öffentlicher Leitungswege verursacht wurde,

h) für die Beseitigung von Insekten.
Die Beseitigung von Insekten (Umsiedeln oder Abtöten) erfolgt nur, wenn eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder die "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" besteht.

i) für das Einfangen bzw. Sicherstellen von Tieren und Sachen und den Transport von Tieren und Sachen

3. Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 2 besteht nicht.

4. Leistungen gemäß Abs. 2 können von der vorherigen Zahlung der Gebühren oder von der Hinterlegung eines entsprechenden Betrages abhängig gemacht werden.

5. Verzichtet der Besteller auf die Leistungen, nachdem Kräfte der Feuerwehr bereits ausgerückt sind oder machen sonstige Umstände die Leistung unmöglich, so sind die Gebühren gleichwohl in voller Höhe zu entrichten, wenn die Leistung der Feuerwehr aus Gründen unterbleibt, die vom Besteller zu vertreten sind, richten sich die Gebühren nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und für die Zeit vom Ausrücken bis zur Rückkehr zur Feuerwache. Falls die Leistung nicht erbracht wird aus Gründen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, obliegt dem Besteller die Beweislast für alle Tatsachen seines Risikobereiches.

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§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Besteller und derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten oder in dessen Auftrage die Leistung erfolgt. Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner. Bei Leistungen durch die Feuerwehr, die aus Gründen wie im § 1 Abs. 2 Buchstabe a) beschrieben, erbracht wurden, haftet der Verursacher als Gesamtschuldner.

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§ 3
Entstehung der Fälligkeit der Gebührenschuld

1. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Beendigung der Leistung. Die Gebühr wird in einem Gebührenbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Halberstadt zu entrichten.

Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

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§ 4
Gebührenberechnung

1. Die Zeiten, die der Gebührenfeststellung zugrundegelegt werden, beginnen mit dem Verlassen der Feuerwache und enden mit der Rückkehr zur Feuerwache bzw. mit der Rückgabe der Geräte auf der Feuerwache.

2. Abgerechnet wird zu § 5 nach Betriebs - Halbstunden, zu § 6 nach Stunden, zu § 7 Abs. 1 nach Stunden bzw. Tagen.

3. Bei Abrechnung nach Betriebs - Halbstunden wird die erste Betriebs - Halbstunde voll gerechnet. Jede angefangene weitere Betriebs - Halbstunde gilt als Betriebs - Halbstunde, wenn von ihr mehr als 5 Minuten verstrichen sind.

4. Bei Abrechnung nach Stunden wird die erste Stunde voll gerechnet. Jede angefangene weitere Stunde gilt als volle Stunde, wenn von ihr mehr als 10 Minuten verstrichen sind.

5. Tagessätze werden nur für volle Tage berechnet. Ergibt sich jedoch zu § 7 Abs. 1 aus der Anwendung des Tagessatzes eine niedrigere Gebühr als nach dem Stundenpreis, so ist der Tagessatz zu erheben.

6. Bei böswilligen Alarmen tritt in jedem Falle zu den Gebühren ein Zuschlag von 100,- €. An Sonn- und Feiertagen oder in der Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr werden doppelte Gebühren berechnet. Als Gesamtschuldner haftet der Verursacher, bei Minderjährigen haften diese und die Erziehungsberechtigten des Gesamtschuldners.

7. Die Gebührenfeststellung bei Fehlalarmen durch private Feuermeldeanlagen gem. § 1 Abs. 2, Buchstabe g erfolgt auf der Grundlage der Ausrückeordnung der Feuerwehr Halberstadt in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 5
Gebühren für Gestellung von Fahrzeugen

Fahrzeug Gebühr je Betriebs-Halbstunde
  76,50 €
  60,60 €
  41,70 €
  29,85 €
  35,05 €
  88,20 €
  78,75 €
  19,20 €
  28,50 €
  16,35 €
  14,50 €
  14,50 €
     6,50 €

Die Gebühren schließen die Verwendung des für die Hilfeleistungen notwendigen Zubehörs ein. Personalleistungen werden gemäß § 6 berechnet.

An- und Abfahrten werden innerhalb des Stadtgebietes von Halberstadt nicht in Rechnung gestellt. Die Betriebszeit beginnt in diesen Fällen mit dem Verlassen der Wache und endet mit der Rückkehr zur Wache.

Bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes werden für An- und Abfahrt je km 1,30 € berechnet.

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§ 6
Gebühren für Personal

        je Std.                   27,46 €
        je Std.                   47,25 €
 
        je Std.                     7,70 €
        je Std.                     8,70 €
 
  
       je Std.                   47,25 €
       je Std.                   47,25 €
       je Std.                   47,25 €
       je Std.                   47,25 €
       jährlich.               170,00 €

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§ 7
Gebühren für Sachleistungen

1. Verfügungsstellung von Geräten und Aggregaten der Feuerwehr:

          je Tag                14,65 €
          je Tag                15,80 €
          je Tag                  8,00 €
          je Tag                  2,50 €
          je Tag                  2,50 €
          je Tag                  5,00 €

2. Verbrauchsmaterial wie Schaumbildner, Löschpulver, Motorenöl, Ölbindemittel werden nach dem Verbrauch zu Tagespreisen zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Höhe von 10 % der Wiederbeschaffungskosten berechnet. Dies gilt in gleichem Maße für notwendige Entsorgungen. Für Wasser, das aus dem Leitungsnetz entnommen wurde, kommt der in Halberstadt gültige Preis zur Berechnung.

3. Sachleistungen einschließlich Personalleistungen:

      12,80 €
        7,70 €
        5,00 €
        12,80 €
      27,90 €
      13,50 €
        5,10 €
        7,60 €
        5,00 €
        2,50 €

Personalleistungen, die in Verbindung mit der zeitweiligen Überlassung von Geräten nach Abs. 1 erfolgen, werden nach § 6 zusätzlich berechnet. Gleiches gilt umgekehrt für Personalleistungen, bei deren Durchführung Geräte nach Abs. 1 Verwendung finden. Sofern der Transport der Geräte durch die Feuerwehr erfolgt, werden die Gebühren dafür nach § 4 Absatz 1 - 5 und § 6 berechnet.


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§ 8
Stunden oder Erlass der Gebühren

1. Die Gebühr kann auf Antrag gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung als besondere Härte erscheint.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch bei der Bemessung der Kosten. Deshalb sind bei der Kostenfestsetzung nur diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die für die Amtshandlung tatsächlich erforderlich waren. Es sind daher nur die Kräfte, Fahrzeuge und Geräte in Ansatz zu bringen, die bei nachträglicher Beurteilung der Sachlage notwendig gewesen wären. Dies gilt auch für die Berechnung der Auslagen für die Vorbereitung von Leistungen.

3. Leistungen, die dem Ausbildungs- bzw. Übungsdienst, einem überwiegend gemeinnützigen Zweck, der Pflege des Brauchtums oder der Förderung des Gemeinschaftslebens der Stadt Halberstadt dienen, sind gebührenfrei.

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§ 9
Haftung

1. Haftung der Stadt Halberstadt für Unfälle, die sich aus der Benutzung solcher Geräte ergeben, die die Feuerwehr nicht selbst bedient, ist ausgeschlossen.

2. Für die Beschädigung solcher Geräte haftet während der Zeit der Inanspruchnahme der Benutzer und der Besteller als Gesamtschuldner.

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§ 10
Rechtsbehelf

Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Halberstadt einzulegen.

Die Verpflichtung der Zahlung der Gebühren wird durch den Widerspruch nicht aufgehoben.

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§ 11
Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Halberstadt, den 17.12.2009

Andreas Henke
Oberbürgermeister

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